Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.21 (OF.2023.57) Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Dayana Berényi Kamm, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 5. Mai 2023 erhob die Klägerin eine unbegründete Scheidungsklage beim Bezirksgericht Zofingen. 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beantragte der Beklagte infolge fehlenden Scheidungsanspruchs die kostenfällige Abweisung der Klage. 1.3. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 (Klägerin) bzw. mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Beklagter) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 1.4. Am 14. Dezember 2023 fand vor dem Bezirksgericht Zofingen eine Instruk- tionsverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien befragt wurden. Die anschliessenden Vergleichsgespräche blieben erfolglos. 1.5. Mit Entscheid vom 7. März 2024 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klä- gerin nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den zu viel bezahl- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.00 zurück zu bezahlen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 2'455.10 (inkl. Fr. 183.95 MWST) zu bezahlen." 2. 2.1. Die Klägerin erhob am 15. April 2024 fristgerecht Berufung gegen diesen ihr am 15. März 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksge- richts Zofingen, Familiengerichtspräsidium, vom 7. März 2024 aufzuhe- ben, und das Bezirksgericht Zofingen sei gerichtlich anzuweisen, das mit Klage vom 5. Mai 2023 angehobene Ehescheidungsverfahren an die Hand zu nehmen/fortzusetzen und später zu urteilen. -3- 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 500.00 sei dem Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 2'455.10 (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Der Klägerin und Berufungsklägerin sei für das zweitinstanzliche Verfah- ren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der un- terzeichnete Anwalt sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernen- nen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 16. Mai 2024 beantragte der Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Die Eintretensvo- raussetzungen sind erfüllt, insbesondere genügt die Berufung den gesetz- lichen Begründungsanforderungen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.2. Für die scheidungsbegründenden Tatsachen gilt die eingeschränkte Unter- suchungsmaxime (SUTTER-SOMM/GUT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 277 ZPO). Sie be- freit die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungs- last noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 17 zu Art. 55 ZPO). -4- 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Scheidungsan- spruch der Klägerin und damit die Frage, ob die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB bei Klageeinreichung am 5. Mai 2023 erreicht war. 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Scheidungsanspruch als nicht gegeben. Zur Begründung führte sie aus (angefochtener Entscheid E. 1.2), im Ehe- schutzentscheid vom 31. Mai 2022 sei als Trennungsdatum der 1. Septem- ber 2021 festgestellt worden. Während die Klägerin während dem Schrif- tenwechsel noch behauptet habe, dass sich die Ehegatten am 30. Septem- ber 2019 getrennt hätten, habe sie im Laufe der Parteibefragung schliess- lich ausdrücklich zuerkannt, dass sich die Parteien effektiv am 1. Septem- ber 2021 getrennt hätten. Somit sei die zweijährige Trennungsfrist bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage [am 5. Mai 2023] noch nicht abge- laufen. Der Beklagte habe weder ebenfalls die Scheidung beantragt, noch an einem anderen Ort die Scheidung eingereicht. Das anwaltliche Schrei- ben [vom 27. März 2023], mit welchem die Klägerin nach ihrer Bereitschaft zur Aufnahme von Gesprächen gefragt worden sei, sei nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung und Lehre nicht ausreichend, um auf ein Ein- verständnis mit der Scheidung schliessen zu können. Der Beklagte habe im Rahmen der Parteibefragung angegeben, dass er nicht wisse, ob er die Ehe weiterführen wolle oder nicht. Der Beklagte wolle an der Ehe festhal- ten, müsse sich jedoch vernunftgemäss eingestehen, dass die Ehe ge- scheitert sei. Aus der Befragung werde die Unentschlossenheit des Beklag- ten deutlich. Bei dieser Sachlage könne nicht von einem ernsthaften Schei- dungswillen gesprochen werden. Daran änderten auch seine Aussagen im späteren Verlauf nichts, wo er ausdrücklich eingestanden habe, dass er die Scheidung wegen der Kosten nach Möglichkeit in R._____ durchführen wolle. Daraus ergebe sich lediglich der Ort der Verfahrensabwicklung, es fehle jedoch ein förmlich geäusserter Scheidungswille. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor (Berufung Ziff. 2), sie habe nach- gewiesen, dass die Parteien ab September 2019 nicht mehr am gleichen Ort wohnhaft gewesen seien. Die Klägerin habe seit dem 1. September 2019 in R._____ gelebt, der Beklagte in der Schweiz. Es treffe zwar zu, dass sich die Parteien nach dem 1. September 2019 vereinzelt getroffen hätten, dies für die Klägerin, allfällig auch vom Beklagten teilweise in der Hoffnung getragen, doch vielleicht wieder zusammen zu finden und damit die Trennung zu beenden. Dies habe sich aber nicht erfüllt. Dass Eheleute versuchten, allfällig wieder eine gemeinsame Basis für die Wiederauf- nahme des ehelichen Zusammenlebens zu finden, bewirke weder einen -5- fiktiven Trennungsunterbruch noch ein eheliches Zusammenleben. Die Parteien hätten sich entgegen den vorinstanzlichen Wertungen effektiv im September 2019 getrennt. Seither hätten sie ununterbrochen getrennte Haushalte geführt. Es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die Klä- gerin an der Verhandlung vom 14. Dezember 2023 die Frage zum im Ehe- schutzurteil vom 31. Mai 2022 angemerkten Datum "1. September 2021" mit ja beantwortet habe. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Par- teien lebten seit dem 1. September 2021 getrennt, sei aber falsch. Die Klä- gerin habe anlässlich der Verhandlung die nicht als wertneutral zu qualifi- zierenden Fragen der Gerichtspräsidentin nach dem 1. September 2021 schlussendlich mit "ja" beantwortet. Die Klägerin habe nicht das Datum als effektives Trennungsdatum bestätigt, sondern einzig, dass das Datum wie vom Beklagten vorgegeben, richtig übernommen oder in Eigenregie richtig niedergeschrieben worden sei. 3.2.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Ziff. 2), ein Getrenntleben nach Art. 114 ZGB liege nicht vor, wenn sich die Ehegatten für zwei unterschiedliche Wohnsitze entschieden und auf ein Eheleben in zwei Wohnungen geeinigt hätten, sofern die geistig-seelische Beziehung weiter bestehe. Der Umzug der Klägerin nach Q._____ sei nicht zum Zweck der Auflösung der Lebens- gemeinschaft der Parteien erfolgt. Die Parteien hätten gemeinsam be- schlossen, ihren Wohnsitz im Hinblick auf die Pensionierung nach R._____ zu verlegen und ihren Lebensabend in R._____ zu verbringen. Die Klägerin habe sich vorzeitig pensionieren lassen und bereits 2019 nach R._____ begeben, um unter anderem den Umbau der Liegenschaft zu begleiten. Der Umzug des Beklagten nach R._____ sei per Anfang 2023 geplant ge- wesen. Beide Parteien hätte übereinstimmend ausgesagt, dass der Umzug der Klägerin im September 2019 keine Trennung im Sinne der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bedeutet habe. Der Beklagte habe sich regelmäs- sig in Q._____ aufgehalten. Die Ehe sei weitergeführt und gepflegt worden. 3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Ist die gesetzliche Voraussetzung des zwei- jährigen Getrenntlebens erfüllt, steht im Sinne einer Rechtsvermutung fest, dass die Ehe tief und unheilbar zerrüttet ist und diese auf Antrag des kla- genden Ehegatten geschieden werden muss – auch gegen den Widerstand des anderen Ehegatten (BGE 127 III 129 E. 3; BGE 127 III 342 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1). Die Aufnahme des Getrenntlebens ist ein faktischer Vorgang, der als sol- cher mit dem Faktum der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss Art. 175 ZGB gleichzusetzen ist. Die Haushaltsgemeinschaft wird -6- aufgelöst, wenn die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperli- chen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbun- den sind. Anzufügen bleibt, dass es nicht zwingend notwendig ist, dass sich der Wille des Getrenntlebens auch äusserlich wahrnehmbar, namentlich durch getrennte Wohnungen, manifestiert (vgl. FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 14 ff. zu Art. 114 ZGB). Während der für den Scheidungsanspruch vorausgesetzten Dauer haben die Par- teien grundsätzlich ununterbrochen getrennt zu leben. Eine relevante Un- terbrechung liegt nur dann vor, wenn die Parteien nicht nur im Sinne eines kurzen Versöhnungsversuches das eheliche Zusammenleben wieder auf- genommen, sondern sich für längere Zeit wieder vereinigt haben. Die noch tolerierbare Dauer solcher auf die Zeit des Getrenntlebens anrechenbarer Versöhnungsversuche beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (FANKHAUSER, FamKomm, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 114 ZGB; STECK, in: Bas- ler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 114 ZGB). 3.2.2.2. Vorliegend hat die Klägerin den Ablauf der zweijährigen Trennungszeit zu beweisen. Dies gilt auch für das Fehlen von allfälligen Unterbrechungspha- sen, wobei an das Beweismass keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. FANKHAUSER, FamKomm, a.a.O., N. 28 zu Art. 114 ZGB). 3.2.3. Die Ausführungen der Klägerin zum im Eheschutzurteil festgehaltenen Trennungsdatum sind nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 14. Dezember 2023 führte die Klägerin selbst aus, im No- vember 2020 habe sie dem Beklagten unterbreitet, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle (act. 36). Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie ihm dann eine zweite Chance gegeben habe, antwortete die Klägerin mit "ja, nachher schon" (act. 37). Die Klägerin hat sich – vom Beklagten unbestritten – per 30. September 2019 nach R._____ abgemeldet (Klage- beilage 3). Die Frage der Gerichtspräsidentin, ob man nach dem Umzug der Klägerin nach R._____ noch eine Ehe geführt habe, bejahte die Kläge- rin (vgl. act. 37). Am 13. August 2021 habe sie gewusst, dass sie nicht mehr zurückgehen werde (act. 38). Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, ob am 13. August 2021 für [die Klägerin] klar gewesen sei, dass die Ehe keine Zukunft mehr habe, antwortete die Klägerin: "Ja, es hat niemand gewusst. Es sind alle aus den Wolken gefallen, selbst meine Kinder. Die dachten, ich würde einen Witz machen, aber für mich war dies noch nie so klar". Damit brachte die Klägerin deutlich zum Ausdruck, dass die Ehe trotz der getrennten Haushalte seit Ende September 2019 zumindest bis am 13. Au- gust 2021 noch weitergeführt wurde und die Klägerin die Trennung erst im August 2021 kommuniziert hat. Dies deckt sich auch mit den – von der Klägerin unbestritten gebliebenen – Ausführungen des Beklagten, wonach die Parteien zwar ab Ende September 2019 getrennte Haushalte geführt, -7- ihre Beziehung jedoch weitergeführt und gepflegt hätten. Die Frage, ob das Trennungsdatum im Eheschutzentscheid, der 1. September 2021, korrekt sei, beantwortete die Klägerin mit ja (act. 38), bestätigte aber auch die nächste Frage, dass sie bereits früher, nämlich am 13. August 2021 ge- trennt gewesen seien. Der Beklagte bestätigte anlässlich seiner Befragung ebenfalls, dass am 13. August 2021 ein Telefonat stattgefunden habe (act. 40) und man zwar nachher noch "hin und her geschrieben" habe, aber es nicht mehr zu einer Wiederaufnahme des Ehelebens gekommen sei (act. 41). Aus der Befragung der Parteien ist demnach zu schliessen, dass die Parteien frühstens seit dem 13. August 2021 getrennt leben und bei Klageeinreichung am 5. Mai 2023 die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB entsprechend noch nicht verstrichen war. 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Weiter bringt die Klägerin vor (Berufung Ziff. 3), der Beklagte sei effektiv scheidungswillig seit März 2023. Dies erschliesse sich direkt aus dem Schreiben der von ihm in R._____ beigezogenen Anwälte vom 27. März 2023. Die Anwälte hätten die Klägerin angefragt, ob sie bereit sei, Verhand- lungen aufzunehmen. Weiter befinde sich aber auch der von der Vorinstanz nicht zitierte Satz "Herr B._____ möchte nun in R._____ ein Scheidungs- verfahren gegen Sie einleiten […]". Dies sei nur so zu verstehen, dass der Beklagte sich scheiden lassen wolle. Der Beklagte sei somit eindeutig scheidungswillig, weshalb sein Einwand, die Trennungsfrist sei am 5. Mai 2023 noch nicht abgelaufen gewesen, rechtsmissbräuchlich sei. 3.3.1.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort Ziff. 4), er habe anlässlich der Instruktionsverhandlung ausgeführt, er wolle keine Scheidung. Er füge sich ihrem Willen. Aus dem Schreiben des […] Anwalts könne kein Wille des Beklagten abgeleitet werden, die Ehe vor Ablauf der zweijährigen Tren- nungsfrist aufzulösen. Die Kontaktaufnahme sei im Hinblick auf eine der- einstige Scheidung erfolgt. Aus der Absicht, das Scheidungsverfahren in R._____ durchführen zu wollen, könne kein Scheidungswille abgeleitet werden. Es sei sowohl in R._____ als auch in der Schweiz üblich, im Hin- blick auf den Ablauf der Trennungsfrist Verhandlungen für eine einver- nehmliche Regelung der Scheidungsnebenfolgen aufzunehmen. Ein ge- meinsames Scheidungsbegehren der Parteien habe nicht vorgelegen. Die Parteien hätten nie gemeinsam den Scheidungswillen erklärt. Von Seiten des Beklagten sei weder ein unmissverständlicher Scheidungswille geäus- sert noch eine ausdrückliche Zustimmung zur Scheidung erklärt worden, weshalb ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne. -8- 3.3.2. 3.3.2.1. Gemäss Art. 292 Abs. 1 ZPO wird das Scheidungsverfahren nach den Vor- schiften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten (a) bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindes- tens zwei Jahren getrennt gelebt haben und (b) mit der Scheidung einver- standen sind. Das Einverständnis beider Ehegatten liegt vor, wenn der Be- klagte ebenfalls die Scheidung wünscht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er dies ausdrücklich durch eine förmliche Zustimmung oder konkludent durch eine Widerklage erklärt (vgl. BGE 139 III 482 E. 3; FANKHAUSER/BLEICHEN- BACHER, FamKomm, a.a.O., N. 4 zu Art. 292 ZPO). Ausschlaggebend ist, dass kein Zweifel daran besteht, dass beide Ehegatten die Scheidung wol- len, mithin über den Scheidungspunkt als solchen materiell Einigkeit be- steht (vgl. BGE 139 III 482 E. 3). 3.3.2.2. Zu beachten sind der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Rechtsmiss- brauch liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine widersprüchliche Hal- tung einnimmt. Wenn eine Partei eine bestimmte Position einnimmt, kann sie später nicht die Gegenposition vertreten, weil sie damit die begründete Erwartung, die sie bei der Gegenpartei geweckt hat, täuschen würde. Tut sie dies dennoch, handelt es sich um ein venire contra factum proprium, das einen Rechtsmissbrauch darstellt, der keinen Rechtsschutz verdient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1.3). Ein Verschulden jener Partei, die sich widersprüchlich verhält, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aus objektiver Sicht Er- wartungen zunächst geweckt und anschliessend enttäuscht werden (BGE 140 III 481 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 6.1). 3.3.3. Am 27. März 2023 stellten […] Anwälte der Klägerin im Namen des Beklag- ten ein Schreiben zu (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 22. Juni 2023). Diesem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte bei einem Gericht in R._____ oder bei einem anderen Gericht in der Schweiz eine Scheidungsklage eingereicht hätte. Es lässt sich jedoch deut- lich entnehmen, dass der Beklagte in R._____ einer Anwaltskanzlei das Mandat zur Durchführung der Scheidung erteilt hat und dass er gegen die Klägerin ein Scheidungsverfahren einleiten will ("Herr B._____ möchte nun in R._____ ein Scheidungsverfahren gegen Sie einleiten […]"). Weiter wurde mit diesem Schreiben mitgeteilt, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet werde, wolle man die Klägerin fragen, ob sie bereit sei, Verhand- lungen aufzunehmen, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, um ein Gerichtsverfahren in R._____ zu vermeiden. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte bei der Klägerin den Eindruck erweckt, dass er mit der -9- Scheidung einverstanden sei, woraufhin diese das Scheidungsverfahren eingeleitet hat. Auch wenn der Beklagte mit Eingabe vom 1. Juni 2023 (act. 12) ausführt, dass noch kein Scheidungsanspruch bestehe, so ist festzu- halten, dass er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Dezember 2023 selbst sagte, er wolle die Scheidung in R._____ (act. 45). Zudem be- antwortete er die Frage, ob er die Scheidung wolle, mit "Ja, wenn es mög- lich wäre, würde ich die Scheidung in R._____ machen" (act. 45). Weiter führte er auf dieselbe Frage aus, er habe mit seinem Anwalt in R._____ bereits gesprochen. Er müsse sein Leben weiterführen können und wolle einen Schlussstrich ziehen (act. 45 f.). Aus diesen Aussagen kann nicht nur geschlossen werden, dass der Beklagte R._____ als Durchführungsort des Scheidungsverfahren wünscht, sondern eben gerade, dass auch er eine Scheidung möchte. Aus dem Schreiben der […] Rechtsanwälte des Be- klagten sowie seinen eigenen Aussagen anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 14. Dezember 2023 kann somit geschlossen werden, dass der Beklagte scheidungswillig ist und auch beim Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage am 5. Mai 2023 bereits scheidungswillig war. 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Rechtshängig- keit der Klage die zweijährige Trennungsfrist zwar noch nicht verstrichen war, aufgrund des Verhaltens des Beklagten jedoch von dessen Schei- dungswillen auszugehen ist, weshalb das Verfahren als Scheidung auf ge- meinsames Begehren im Sinne von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO weiterzufüh- ren ist. Die Berufung der Klägerin ist damit gutzuheissen und die Streitsa- che zur Durchführung des Scheidungsverfahrens an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. 4.1. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist aufgrund des auf den Schei- dungsanspruch beschränkten Verfahrens auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. 4.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren auszurichten. Die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahrens ist grundsätzlich mit Fr. 4'500.00 zu bemessen. Nachdem es sich hier aber um ein auf den Scheidungsanspruch beschränktes Verfahren handelt und die rechtlichen Fragestellungen eines Scheidungsverfahrens nicht zu behandeln waren, ist der Aufwand als gering einzustufen. Entsprechend ist von einer reduzierten Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Unter Berücksichti- gung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Aus- lagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die - 10 - auszurichtende Entschädigung auf (gerundet) Fr. 1'670.00 (= Fr. 2'500.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. 4.3. Über die Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Entscheidgebühr und Parteientschädigung) hat die Vorinstanz in ihrem Endentscheid neu zu befinden. 5. 5.1. Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Berufungsantrag Ziff. 4). 5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Bei Verfahren um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3). Kommt der Gesuchsteller sei- ner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachge- kommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Die prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin ist ausgewiesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, soweit es (bezüglich der Ge- richtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist, und ihr Rechtsvertreter ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Bezirks- gerichts Zofingen, Präsidium des Familiengerichts, vom 7. März 2024, auf- gehoben und die Streitsache zur Durchführung des Scheidungsverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. - 11 - 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'670.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (Gerichtskosten), gutge- heissen und lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Wohlen, wird zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 29. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer