3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 zu bezahlen (Art. 106 ZPO; § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 12 Abs. 1 VKD) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs.1 ZPO), weshalb ihr im Rechtsmittelverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]