Berufung als auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde) – eben gerade kein in Abweichung zwischen Begründung und Dispositiv vergessener Betrag vorliegt, womit keine Berichtigung in Frage kommt. 2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO. Sie ist abzuweisen, ohne dass sie vorgängig der Beklagten zur Stellungnahme zuzustellen wäre.