Nachdem auf die durch den Kläger eingereichte Berufung mit Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2023 nicht eingetreten wurde, da die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde (bzw. nur hinsichtlich der nicht streitigen Ansprüche aus dem Präliminarverfahren von Fr. 164'155.85 eingehalten gewesen wäre), hat es damit jedoch sein Bewenden. Insofern der Kläger geltend macht, das Obergericht hätte in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2023 festgehalten, dass eine vergessene Position mittels Berichtigungsgesuch geltend zu machen gewesen wäre (Beschwerde S. 6), ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Klägers (sowohl im Rahmen der