Ein derartiger materieller Fehler wäre hingegen mit dem Hauptrechtsmittel der Berufung geltend zu machen. Nachdem auf die durch den Kläger eingereichte Berufung mit Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2023 nicht eingetreten wurde, da die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde (bzw. nur hinsichtlich der nicht streitigen Ansprüche aus dem Präliminarverfahren von Fr. 164'155.85 eingehalten gewesen wäre), hat es damit jedoch sein Bewenden.