Klägers von Fr. 77'815.47 auch im Rahmen des Übertrags der Liegenschaft in das Alleineigentum der Beklagten berücksichtigen müssen bzw. eine Entschädigung durch die Beklagte zugunsten des Klägers zusprechen müssen (Beschwerde S. 5), handelt es sich dabei nicht um eine Abweichung zwischen den Erwägung und dem Dispositiv des Entscheids vom 10. bzw. 17. Oktober 2022. Vielmehr will der Kläger damit eine falsche rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend machen. Ein derartiger materieller Fehler wäre hingegen mit dem Hauptrechtsmittel der Berufung geltend zu machen.