Urteilsdispositivs vom 17. Oktober 2022 zugesprochen. Entgegen dem Kläger ging der Betrag von Fr. 77'815.47 dabei nicht einfach vergessen. Vielmehr wurde dieser im Rahmen der Verrechnung der Errungenschaften beider Parteien berücksichtigt (Errungenschaft des Klägers von Fr. 99'157.87 und Errungenschaft der Beklagten von Fr. 89'937.95, die je hälftig geteilt und miteinander verrechnet wurden, was einen Betrag von Fr. 4'609.96 zugunsten der Beklagten ergab; E. 6.2.3). Insofern der Kläger vorbringt, die Vorinstanz hätte den in der Liegenschaft gebundenen Errungenschaftsanteil des -5-