E. 7.2 ergänzt (Fr. 15'960 als Rückforderungsanspruch des Klägers für zu viel bezahlte Steuern, für zu viel bezahlte Unterhaltsforderungen an der Liegenschaft, für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge, für diverse Versicherungsrechnungen, Winterferien usw. und abzüglich noch nicht bezahlter Unterhaltsbeträge zu Gunsten der Beklagten [E. 6.3.1 bis 6.3.6]; Fr. 164'155.85 als Anspruch des Klägers aus einem Präliminarverfahren [E. 7.2]), was insgesamt eine dem Kläger zustehende Forderung von Fr. 297'153.75 ergab. Dieser Betrag wurde dem Kläger schliesslich in Ziff. 10.1 des (berichtigten) Urteilsdispositivs vom 17. Oktober 2022 zugesprochen.