Von der Sache her geht es bei der Berichtigung darum, dass das vom Gericht wirklich Gewollte zum Ausdruck kommt. Unrichtigkeit i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn bei der Erklärung bzw. Formulierung des Gewollten ein Fehler unterläuft, nicht aber bei der Willensbildung im Gericht. Die Berichtigung bezweckt folglich nicht die Änderung des vom Gericht gefällten Entscheids. Ihr zugänglich ist der Entscheid einzig dann, wenn der Entscheid das, was das Gericht entschieden hat, nicht richtig wiedergibt. Ihr Gegenstand sind Fehler in der Redaktion oder reine Rechnungsfehler im Dispositiv (Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2016 vom 24. August 2017 E. 4.2). Materielle Fehler sind demgegenüber