2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Berichtigungsgesuch des Klägers ab und erwog, es läge kein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv, der klarzustellen sei, vor. Der im Dispositiv festgehaltene Betrag von Fr. 297'154.28 ergebe sich aus der Begründung. In E. 6.2.3 des Urteils vom 10. Oktober 2022 sei eine Ausgleichszahlung zu Gunsten der Beklagten nach Verrechnung der Errungenschaften der Parteien festgehalten worden. In E. 6.2.4 sei schliesslich festgehalten worden, welcher Betrag dem Kläger für die Übertragung der Liegenschaft zustehe. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zusätzlich zustehenden Ansprüche gemäss E. 6.3.2 bis E. 7 sei festgehalten worden, dass die Beklagte aus