Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.20 (OF.2017.57) Entscheid vom 25. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Sprenger Kläger A._____, geboren am tt.mm.1968, von Berikon, […] vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1979, von Wyssachen und Berikon, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Gegenstand Ehescheidung; Berichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. bzw. 17. Oktober 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Urteil vom 10. Oktober 2022 schied das Bezirksgericht Zofingen die Ehe der Parteien, regelte die Scheidungsnebenfolgen und erkannte insbesondere: 10. 10.1. Die Ehefrau bezahlt dem Ehemann innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 132'988.43. 1.2. Am 17. Oktober 2022 berichtigte das Bezirksgerichts Zofingen Ziff. 10.1 des Urteilsdispositivs wie folgt: 10.1. Die Ehefrau bezahlt dem Ehemann innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 297'154.28. 1.3. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erhob der Kläger gegen die Entscheide vom 10. bzw. 17. Oktober 2022 Berufung. 1.4. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 trat das Obergericht auf die Berufung des Klägers nicht ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen, Ziff. 10.1 des Urteilsdispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. Oktober 2022 sei wie folgt zu ändern: 10.1. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann einen Betrag von CHF 374'959.75 zu bezahlen. 2.2. Am 2. April 2024 wies das Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Berichtigung ab. Am 16. April 2024 berichtigte das Bezirksgericht Zofingen seinen Entscheid vom 2. April 2024 hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung. -3- 2.3. Mit Beschwerde vom 12. April 2024 beantragte der Kläger, der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. April 2024 sei aufzuheben und das Berichtigungsbegehren gutzuheissen, was er mit Beschwerde vom 26. April 2024 gegen das berichtigte Urteil vom 16. April 2024 wiederholte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über ein Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Berichtigungsgesuch des Klägers ab und erwog, es läge kein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv, der klarzustellen sei, vor. Der im Dispositiv festgehaltene Betrag von Fr. 297'154.28 ergebe sich aus der Begründung. In E. 6.2.3 des Urteils vom 10. Oktober 2022 sei eine Ausgleichszahlung zu Gunsten der Beklagten nach Verrechnung der Errungenschaften der Parteien festgehalten worden. In E. 6.2.4 sei schliesslich festgehalten worden, welcher Betrag dem Kläger für die Übertragung der Liegenschaft zustehe. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zusätzlich zustehenden Ansprüche gemäss E. 6.3.2 bis E. 7 sei festgehalten worden, dass die Beklagte aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 297'154.28 schulde. Damit sei der in den Erwägungen hergeleitete Betrag korrekt in die (berichtigte) Dispositivziffer 10.1 überführt worden (vorinstanzliches Urteil vom 2. April 2024 E. 2.2.2). Der Kläger bringt dagegen vor, Ziff. 10.1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. bzw. 17. Oktober 2022 stehe im Widerspruch zu der Begründung. In E. 6.2.2.1 lit. e des Urteils vom 10. Oktober 2022 habe das Bezirksgericht Zofingen dem Kläger im Zusammenhang mit seinem gemeinschaftlichen Eigentum an der Liegenschaft in Q._____ unter dem Titel Errungenschaft einen Betrag von Fr. 77'815.47 zugestanden. In E. 6.2.4 des Urteils vom 10. Oktober 2022 habe das Bezirksgericht Zofingen hingegen vergessen, die Beklagte, welcher die Liegenschaft zu Alleineigentum übertragen wurde, zu verpflichten, ihn für seinen in der Liegenschaft gebundenen Errungenschaftsanteil von Fr. 77'815.47 zu entschädigen (Beschwerde). 2.2. Ist ein Entscheiddispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder -4- Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Von der Sache her geht es bei der Berichtigung darum, dass das vom Gericht wirklich Gewollte zum Ausdruck kommt. Unrichtigkeit i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn bei der Erklärung bzw. Formulierung des Gewollten ein Fehler unterläuft, nicht aber bei der Willensbildung im Gericht. Die Berichtigung bezweckt folglich nicht die Änderung des vom Gericht gefällten Entscheids. Ihr zugänglich ist der Entscheid einzig dann, wenn der Entscheid das, was das Gericht entschieden hat, nicht richtig wiedergibt. Ihr Gegenstand sind Fehler in der Redaktion oder reine Rechnungsfehler im Dispositiv (Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2016 vom 24. August 2017 E. 4.2). Materielle Fehler sind demgegenüber rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGE 143 III 520 E. 6.1). 2.3. Entgegen dem Kläger sind die Voraussetzungen für eine Berichtigung vorliegend nicht gegeben. Es liegt keine Abweichung zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv vor. Das Bezirksgericht Zofingen hat in E. 6.2.3 und E. 6.2.4 des Urteils vom 10. Oktober 2022 festgehalten, wie es zu der dem Kläger zustehenden Ausgleichszahlung von Fr. 117'037.90 – nach Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung – gekommen ist (Fr. 90'001.25 als Anspruch des Klägers für die Übertragung der Liegenschaft, Fr. 17'146.61 für das in die Liegenschaft investierte Eigengut, Fr. 13'000.00 für den Übertrag des Fahrzeugs, Fr. 1'500.00 für den Übertrag des Hausrats; abzüglich Fr. 4'609.96 für die Verrechnung der Errungenschaften der Parteien zu Gunsten der Beklagten). Diese Ausgleichszahlung wurde durch weitere Ansprüche gemäss E. 6.3.1 bis E. 7.2 ergänzt (Fr. 15'960 als Rückforderungsanspruch des Klägers für zu viel bezahlte Steuern, für zu viel bezahlte Unterhaltsforderungen an der Liegenschaft, für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge, für diverse Versicherungsrechnungen, Winterferien usw. und abzüglich noch nicht bezahlter Unterhaltsbeträge zu Gunsten der Beklagten [E. 6.3.1 bis 6.3.6]; Fr. 164'155.85 als Anspruch des Klägers aus einem Präliminarverfahren [E. 7.2]), was insgesamt eine dem Kläger zustehende Forderung von Fr. 297'153.75 ergab. Dieser Betrag wurde dem Kläger schliesslich in Ziff. 10.1 des (berichtigten) Urteilsdispositivs vom 17. Oktober 2022 zugesprochen. Entgegen dem Kläger ging der Betrag von Fr. 77'815.47 dabei nicht einfach vergessen. Vielmehr wurde dieser im Rahmen der Verrechnung der Errungenschaften beider Parteien berücksichtigt (Errungenschaft des Klägers von Fr. 99'157.87 und Errungenschaft der Beklagten von Fr. 89'937.95, die je hälftig geteilt und miteinander verrechnet wurden, was einen Betrag von Fr. 4'609.96 zugunsten der Beklagten ergab; E. 6.2.3). Insofern der Kläger vorbringt, die Vorinstanz hätte den in der Liegenschaft gebundenen Errungenschaftsanteil des -5- Klägers von Fr. 77'815.47 auch im Rahmen des Übertrags der Liegenschaft in das Alleineigentum der Beklagten berücksichtigen müssen bzw. eine Entschädigung durch die Beklagte zugunsten des Klägers zusprechen müssen (Beschwerde S. 5), handelt es sich dabei nicht um eine Abweichung zwischen den Erwägung und dem Dispositiv des Entscheids vom 10. bzw. 17. Oktober 2022. Vielmehr will der Kläger damit eine falsche rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend machen. Ein derartiger materieller Fehler wäre hingegen mit dem Hauptrechtsmittel der Berufung geltend zu machen. Nachdem auf die durch den Kläger eingereichte Berufung mit Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2023 nicht eingetreten wurde, da die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde (bzw. nur hinsichtlich der nicht streitigen Ansprüche aus dem Präliminarverfahren von Fr. 164'155.85 eingehalten gewesen wäre), hat es damit jedoch sein Bewenden. Insofern der Kläger geltend macht, das Obergericht hätte in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2023 festgehalten, dass eine vergessene Position mittels Berichtigungsgesuch geltend zu machen gewesen wäre (Beschwerde S. 6), ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Klägers (sowohl im Rahmen der Berufung als auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde) – eben gerade kein in Abweichung zwischen Begründung und Dispositiv vergessener Betrag vorliegt, womit keine Berichtigung in Frage kommt. 2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO. Sie ist abzuweisen, ohne dass sie vorgängig der Beklagten zur Stellungnahme zuzustellen wäre. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 zu bezahlen (Art. 106 ZPO; § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 12 Abs. 1 VKD) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs.1 ZPO), weshalb ihr im Rechtsmittelverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 77'815.47. Aarau, 25. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin -7- Six Sprenger