3.3. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen, was unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens keiner Korrektur bedarf. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Klägers werden Dispositiv-Ziffer 2 und Ziff. 3 Abs. 3 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 10. August 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 11 -