3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 (§ 7 Abs. 4 und 6 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 29 GebührD) vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 3'500.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).