Damit erreicht die Beklagte mehr als den von der Vorinstanz berechneten gebührenden Unterhalt für eine erste Phase in Höhe von Fr. 3'959.40 und für die zweite Phase in Höhe von Fr. 3'868.35 (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.2.2). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der darin enthaltene AHV-Beitrag von Fr. 41.90 (in der ersten Phase) und der hälftige Bonusanteil von Fr. 644.50 (bei beiden Phasen) zum gebührenden Unterhalt dazugehören. Somit besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.