Auch die weiteren ins Recht gelegten Unterlagen, u.a. zu Bluthochdruck, Kopfschmerzen und Migräne, lassen keinen Schluss auf eine eingeschränkte Erwerbskraft zu. Schliesslich bringt der Kläger auch zurecht vor, dass keine genaueren Informationen zur diagnostizierten Glaskörperabhebung vom Herbst 2021 vorlägen. Es bleibt diesbezüglich gänzlich unklar, ob zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden ist (vgl. Beilagen Beklagte 10- 14). Anzumerken ist, dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells bzw. auch gemäss der damalig noch angewandten 10/16-Regel bereits ab dem Frühjahr 2015 hätte 100 % arbeiten können.