Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bewerbungsbemühungen erscheinen unter diesem Gesichtspunkt als deutlich verspätet und damit als unzureichend. Die Beklagte belegt lediglich eine erste Bewerbung vom 10. September 2022 als Küchen- und Servicemitarbeiterin. Danach folgten ab Januar 2023 Bewerbungen im Verkaufsbereich. Um die Eigenversorgungskapazität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestmöglich verwerten zu können, wären auch Bewerbungen in anderen Bereichen – bspw. auch in Sektoren für ungelernte Arbeitskräfte (vgl. nachstehend) – zu erwarten gewesen. Die Beklagte belegt zudem nicht -8-