Der erstinstanzliche Eheschutzentscheid wies schliesslich explizit darauf hin, dass auf die Anrechnung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verzichtet werde und die Beklagte so die Chance erhalte, sich beruflich aus- oder weiterzubilden, um ihre berufliche Eingliederung im Hinblick auf eine spätere Scheidung zu erleichtern. Das Obergericht bestätigte diesen noch vor Einführung des sog. Schulstufenmodells (vgl. BGE 144 III 481) ergangenen erstinstanzlichen Entscheid in dem Sinne, dass die Vorinstanz der Beklagten die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit neben der Betreuung der damals 14- und 16-jährigen Kinder einstweilen zurecht nicht zugemutet habe (vgl. Beilagen 6 und 7 zur Klage).