2.3. 2.3.1. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 10. Juni 2013 ein Eheschutzbegehren beim Gerichtspräsidium Brugg, welches mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 feststellte, dass die Parteien seit dem 15. Juli 2013 getrennt lebten. Der Kläger beantrage bereits damals die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Beklagten. Der erstinstanzliche Eheschutzentscheid wies schliesslich explizit darauf hin, dass auf die Anrechnung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verzichtet werde und die Beklagte so die Chance erhalte, sich beruflich aus- oder weiterzubilden, um ihre berufliche Eingliederung im Hinblick auf eine spätere Scheidung zu erleichtern.