In welchem Umfang eine Übergangsfrist zu gewähren ist, bestimmt sich in Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von weiteren Umständen des Einzelfalles (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6 mit Hinweisen). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang hingegen, ob eine lebensprägende Ehe vorgelegen hat (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4.3).