5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.1; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2). Der Ehegatte, der Unterhalt beansprucht, trifft die Beweislast für die fehlende Eigenversorgungskapazität. Er trägt namentlich die Beweisführungslast, wenn er bestreitet, ein strittiges hypothetisches Einkommen -7- tatsächlich erzielen zu können (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4).