Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann sich das Gericht auf statistische Werte, beispielsweise auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen wie Gesamtarbeitsverträge oder das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich), stützen. Ausgehend davon darf das Gericht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 4.3.1; 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.1; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2).