Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber sowohl beim Kläger als auch der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 144 III 481 E. 4.7.8; BGE 143 III 233 E. 3.2). Bei der Beurteilung, ob ein hypothetisches Einkommen zumutbar und möglich ist, ist insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt usw. abzustellen.