Bei einer lebensprägenden Ehe ist für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf den während der Ehe gelebten Standard abzustellen. Dies ist die Obergrenze des angemessenen Unterhalts. Wird die Scheidung erst nach einer langen Trennung, d.h. nach etwa zehn Jahren, ausgesprochen, ist beim unterhalsberechtigten Ehegatten – unter Beachtung der Obergrenze während des Zusammenlebens – jedoch grundsätzlich die Situation während der Zeit der Trennung massgebend (BGE 137 III -6- 102 E. 4.2.1.1; BGE 132 III 598 E. 9.3; BGE 130 III 537 E. 2; BGE 129 III 7 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 3.3).