2.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 19. März 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung und eine die dahingehende Abänderung von Ziff. 2, dass die monatlichen Zahlungen auf Fr. 4'750.00 und nach 4 Jahren ab Rechtskraft bis Eintritt des Klägers ins Rentenalter auf Fr. 3'000.00 festzusetzen seien; unter Kostenfolge. 2.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 9. April 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer. 2.4. Am 23. April 2024 reichte die Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: