3. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. -4- 6. Die […] Pensionskasse, c/o […], wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Konto des Klägers (Versicherten-Nr. […], AHV-Nr. […]) den Betrag von Fr. 150'978.25 auf das Konto der Beklagten bei der […] Freizügigkeitsstiftung, […] (IBAN-Nr. […]) zu überweisen (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens: 16. März 2021). 7. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 1'420.40