1.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg fällte am 10. August 2023 folgendes Urteil: 1. Die am 28. September 1996 in (Q._____) geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 3'959.00 bis 4 Jahre nach Rechtskraft - Fr. 2'508.00 ab 4 Jahren nach Rechtskraft bis zum ordentlichen Eintritt des Klägers ins Rentenalter, voraussichtlich bis 30. April 2031