Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.1 (OF.2021.30) Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hungerbühler Kläger A._____, geboren am tt.mm.1966, von Q._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Monika Fehlmann, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1967, von Q._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Kistler, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien haben am tt.mm.1996 in Q._____ geheiratet. Die beiden gemeinsamen Kinder sind inzwischen erwachsen. 1.2. Die Parteien leben seit dem Juli 2013 getrennt. Gemäss Eheschutz- entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg vom 18. Dezember 2013 bzw. Berufungsentscheid des Obergerichts vom 17. März 2014 wurde der Kläger u.a. verpflichtet, der Beklagten ab 1. November 2013 bis zum 31. Dezember 2013 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich Fr. 2'944.00 bzw. ab 1. Januar 2014 von Fr. 2'930.00 zu bezahlen (Ziff. 3.2). Zudem wurde der Kläger verpflichtet, sich bei der Beklagten ab März 2014 über den ihm jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihr die Hälfte davon zu überweisen (Ziff. 3.3). 1.3. Am 16. März 2021 reichte der Kläger die Ehescheidungsklage beim Bezirksgericht Brugg ein. 1.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg fällte am 10. August 2023 folgendes Urteil: 1. Die am 28. September 1996 in (Q._____) geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 3'959.00 bis 4 Jahre nach Rechtskraft - Fr. 2'508.00 ab 4 Jahren nach Rechtskraft bis zum ordentlichen Eintritt des Klägers ins Rentenalter, voraussichtlich bis 30. April 2031 3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: Kläger: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 9'998.00 (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) - Vermögen p.m. - Familienrechtlicher Bedarf ab Rechtskraft bis 31. Oktober 2023 Fr. 3'909.00 ab 1. November 2023 Fr. 4'421.00 -3- Beklagte: - Monatliches Nettoeinkommen bis 4 Jahre nach Rechtskraft Fr. 0.00 ab 4 Jahren nach Rechtskraft bis zum Fr. 1'360.00 ordentlichen Eintritt des Klägers ins Rentenalter, voraussichtlich bis 30. April 2031 - Vermögen p.m. - Bedarf bis 4 Jahre nach Rechtskraft Fr. 3'204.00 ab 4 Jahren nach Rechtskraft bis zum Fr. 3'113.00 ordentlichen Eintritt des Klägers ins Rentenalter, voraussichtlich bis 30. April 2031 4. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Juli 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 106.2 5. Folgende Ziffern der Scheidungskonvention vom 3. März 2022 werden richterlich genehmigt. Sie lauten: 1. 1.1. In Abgeltung sämtlicher güterrechtlicher Ansprüche verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten den Betrag von […] 400'000.00 (vom […] Gericht zugesprochene Genugtuung) bis zum 31. Mai 2022 zu bezahlen. 1.2. Die Parteien heben die Verrechnungs- und Stundungserklärung vom 27. Oktober / 1. November 2021 auf. 1.3. Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht bis 3. März 2022 als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Allfällige später entstehende Schulden zwischen den Parteien sind davon nicht miterfasst. Nicht berücksichtigt ist sodann der Bonus 2021 des Klägers. 2. Die [… ] Pensionskasse, c/o […], sei nach Rechtskraft anzuweisen, vom Konto des Klägers (Versicherten-Nr. […], AHV-Nr. […]) den Betrag von Fr. 150'978.25 auf ein noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. 3. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. -4- 6. Die […] Pensionskasse, c/o […], wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Konto des Klägers (Versicherten-Nr. […], AHV-Nr. […]) den Betrag von Fr. 150'978.25 auf das Konto der Beklagten bei der […] Freizügigkeitsstiftung, […] (IBAN-Nr. […]) zu überweisen (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens: 16. März 2021). 7. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 1'420.40 Total Fr. 5'420.40 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'710.20 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'000.00 sowie der geleisteten Zahlung der Beklagten von Fr. 1'420.40 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 289.80 direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 1'000.00 nachzuzahlen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. 2.1. Der Kläger erhob am 29. Dezember 2023 Berufung gegen das ihm am 1. Dezember 2023 zugestellte begründete Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg und beantragte: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium Familiengericht, vom 10. August 2023 sei in Ziff. 2 und 3 Abs. 3 aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 2. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten monatlich vorschüssig den Betrag von Fr. 3'273.00 bis 6 Monate nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteil zu bezahlen. 3. Abs. 3 Beklagte - Monatliches Nettoeinkommen bis 6 Monate nach Rechtskraft Ehescheidungsurteil Fr. 0 - Ab 6 Monate nach Rechtskraft Ehescheidungsurteil bis zum ordentlichen Eintritt des Klägers ins Renten- Alter, voraussichtlich bis 30. April 2031 Fr. 3'500.00 - Vermögen p.m. - Bedarf Bis 6 Monate nach Rechtskraft Ehescheidungsurteil Fr. 3'273.00 Ab 6 Monate nach Rechtskraft bis zum Ordentlichen Eintritt des Klägers ins Rentenalter, voraussichtlich bis 30. April 2031 Fr. 3'343.00 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST). -5- 2.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 19. März 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung und eine die dahingehende Abänderung von Ziff. 2, dass die monatlichen Zahlungen auf Fr. 4'750.00 und nach 4 Jahren ab Rechtskraft bis Eintritt des Klägers ins Rentenalter auf Fr. 3'000.00 festzusetzen seien; unter Kostenfolge. 2.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 9. April 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zuzüglich Mehrwertsteuer. 2.4. Am 23. April 2024 reichte die Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet der nacheheliche Unterhalt (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffern 2. und 3. Abs. 3). In den übrigen Punkten ist das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 10. August 2023 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Kläger beantragt mit Berufung (S. 2) eine auf sechs Monate nach Rechtskraft befristete Unterhaltsrente von Fr. 3'273.00. 2.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Bei einer lebensprägenden Ehe ist für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf den während der Ehe gelebten Standard abzustellen. Dies ist die Obergrenze des angemessenen Unterhalts. Wird die Scheidung erst nach einer langen Trennung, d.h. nach etwa zehn Jahren, ausgesprochen, ist beim unterhalsberechtigten Ehegatten – unter Beachtung der Obergrenze während des Zusammenlebens – jedoch grundsätzlich die Situation während der Zeit der Trennung massgebend (BGE 137 III -6- 102 E. 4.2.1.1; BGE 132 III 598 E. 9.3; BGE 130 III 537 E. 2; BGE 129 III 7 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 3.3). Besteht – wie vorliegend – keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens, gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 und BGE 147 III 308 E. 5.2). Entgegen der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob sich einer der Ehegatten auf den Standpunkt gestellt hat, sich nicht scheiden lassen zu wollen, denn unbestrittenermassen haben die Ehegatten das Zusammenleben während mehr als zehn Jahren nicht mehr aufgenommen und wurde sodann die Scheidung effektiv eingereicht. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber sowohl beim Kläger als auch der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 144 III 481 E. 4.7.8; BGE 143 III 233 E. 3.2). Bei der Beurteilung, ob ein hypothetisches Einkommen zumutbar und möglich ist, ist insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt usw. abzustellen. Massgebend sind die konkreten Chancen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist (BGE 147 III 308 E. 5.4 und E. 5.6). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann sich das Gericht auf statistische Werte, beispielsweise auf die Lohnstruktur- erhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen wie Gesamtarbeitsverträge oder das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich), stützen. Ausgehend davon darf das Gericht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 4.3.1; 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.1; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2). Der Ehegatte, der Unterhalt beansprucht, trifft die Beweislast für die fehlende Eigenversorgungskapazität. Er trägt namentlich die Beweis- führungslast, wenn er bestreitet, ein strittiges hypothetisches Einkommen -7- tatsächlich erzielen zu können (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). In welchem Umfang eine Übergangsfrist zu gewähren ist, bestimmt sich in Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von weiteren Umständen des Einzelfalles (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6 mit Hinweisen). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang hingegen, ob eine lebensprägende Ehe vorgelegen hat (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4.3). 2.3. 2.3.1. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 10. Juni 2013 ein Eheschutzbegehren beim Gerichtspräsidium Brugg, welches mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 feststellte, dass die Parteien seit dem 15. Juli 2013 getrennt lebten. Der Kläger beantrage bereits damals die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Beklagten. Der erstinstanzliche Eheschutzentscheid wies schliesslich explizit darauf hin, dass auf die Anrechnung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verzichtet werde und die Beklagte so die Chance erhalte, sich beruflich aus- oder weiterzubilden, um ihre berufliche Eingliederung im Hinblick auf eine spätere Scheidung zu erleichtern. Das Obergericht bestätigte diesen noch vor Einführung des sog. Schulstufenmodells (vgl. BGE 144 III 481) ergangenen erstinstanz- lichen Entscheid in dem Sinne, dass die Vorinstanz der Beklagten die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit neben der Betreuung der damals 14- und 16-jährigen Kinder einstweilen zurecht nicht zugemutet habe (vgl. Beilagen 6 und 7 zur Klage). Die Beklagte musste daher nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie sich im Hinblick auf eine mögliche einvernehmliche Scheidung oder Scheidung auf Klage nach zweijähriger Trennungsfrist (siehe Art. 114 ZGB) beruflich in der Schweiz wird eingliedern müssen, um künftig ihren eigenen Lebensunterhalt decken zu können. Dies gilt umso mehr aufgrund der langjährigen Trennungszeit, bei der eine Wiederaufnahme des Ehelebens als nicht mehr realistisch angesehen werden durfte. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bewerbungsbemühungen erscheinen unter diesem Gesichtspunkt als deutlich verspätet und damit als unzureichend. Die Beklagte belegt lediglich eine erste Bewerbung vom 10. September 2022 als Küchen- und Servicemitarbeiterin. Danach folgten ab Januar 2023 Bewerbungen im Verkaufsbereich. Um die Eigen- versorgungskapazität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestmöglich verwerten zu können, wären auch Bewerbungen in anderen Bereichen – bspw. auch in Sektoren für ungelernte Arbeitskräfte (vgl. nachstehend) – zu erwarten gewesen. Die Beklagte belegt zudem nicht -8- substanziert, weshalb ihr weitere Bewerbungen nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wären. Nach der Trennungszeit von mittlerweile über zehn Jahren, den in den gerichtlichen Entscheiden expliziten Ausführungen zur von der Beklagten erwarteten späteren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass Unterhalts- beiträge erst ab Rechtskraft im Scheidungspunkt festzusetzen sind, wäre vorliegend an sich gar keine Übergangsfrist zur beruflichen Eingliederung einzuräumen. Nachdem der Kläger jedoch eine Übergangsfrist von sechs Monaten anerkannt hat, ist der Beklagten in Nachachtung der Dispositionsmaxime eine Übergangsfrist in diesem Umfang zu gewähren. 2.3.2. Der Beklagten ist ein hypothetisches Einkommen nach sechs Monaten nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils anzurechnen. Nicht ersichtlich ist, weshalb ihr lediglich ein Pensum von 40 % zugemutet werden könnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine vorhandene Erwerbsfähigkeit vollständig auszuschöpfen (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Die Beklagte brachte zwar diverse gesundheitliche Einschränkungen (vgl. act. 122) vor, welche aber vom Kläger bestritten (vgl. act. 152 f.) wurden. In ihrer Duplik führt die Beklagte lediglich aus, dass aus den ins Recht gelegten Urkunden genügend klar hervorgehe, dass eine umfassende Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (act. 183, 191 f.). Dies ist aber nicht der Fall: Konkrete Arztzeugnisse, die dies explizit bescheinigen würden, legt die Beklagte nicht bei und übersieht damit, dass sie nach Art. 8 ZGB die Beweisführungslast trägt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeugnis eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie FMH nicht dazu geeignet ist, eine Erschöpfungsdepression nachzuweisen. Dazu kommt, dass ohnehin keinerlei Aussagen zu einer allfälligen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit getätigt wurden. Der fragliche Arzt erwähnt zudem, dass sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Herzrhythmusstörungen mehr nachweisen können. Auch die weiteren ins Recht gelegten Unterlagen, u.a. zu Bluthochdruck, Kopfschmerzen und Migräne, lassen keinen Schluss auf eine eingeschränkte Erwerbskraft zu. Schliesslich bringt der Kläger auch zurecht vor, dass keine genaueren Informationen zur diagnostizierten Glaskörperabhebung vom Herbst 2021 vorlägen. Es bleibt diesbezüglich gänzlich unklar, ob zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden ist (vgl. Beilagen Beklagte 10- 14). Anzumerken ist, dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells bzw. auch gemäss der damalig noch angewandten 10/16-Regel bereits ab dem Frühjahr 2015 hätte 100 % arbeiten können. Eine Vollzeit-Berufstätigkeit erweist sich somit als zumutbar. Eine solche ist auch möglich, wird doch v.a. im Tieflohnbereich keine Berufsausbildung vorausgesetzt und verfügt die Beklagte über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung im Ausland. Aufgrund des bereits langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nach der Einreise im Jahr 2002 und dem absolvierten -9- Deutschkurs mit der anschliessenden Prüfung im B1-Niveau (vgl. act. 237) ist zumindest davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin in den Grundzügen auf Deutsch verständigen kann, was für eine Tätigkeit im Tieflohnbereich ausreichend ist. Entgegen der Vorinstanz ist der Beklagten deshalb ein hypothetisches Einkommen bei voller Ausschöpfung ihrer Arbeitskapazität anzurechnen. 2.3.3. Aufgrund der fehlenden Berufserfahrung der Beklagten in der Schweiz und der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt generell wird sie künftig am ehesten in den Bereichen des Verkaufs, Gastronomie bzw. Service, Reinigung, Lager oder Pflege tätig sein können. Für Ungelernte ist beispielsweise bei ALDI SUISSE aktuell ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'700.00 bei 100% (13. Monatslöhne; umgerechnet auf 12 Monate rund Fr. 5'092.00 [vgl. Medienmitteilung vom 7. Dezember 2023 von ALDI SUISSE]) erzielbar, bei Lidl Fr. 4'550.00 (13. Monatslöhne; umgerechnet auf 12 Monate rund Fr. 4'929.00 [vgl. Lidl- GAV Ziff. 4.2, Stand 1. März 2024]). Per 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn bei IKEA schweizweit von monatlich Fr. 4'000.00 auf Fr. 4'300.00 erhöht, auch für Mitarbeiter ohne Berufsausbildung. Mithin verbleibt der Beklagten bei einer Tätigkeit in diesen Bereichen nach Sozialabzügen in Höhe von 15.4 % (AHV/IV/EO 5.3 %, ALV 1.1 %, Pensionskasse 9 %) ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000.00. Ein solches Einkommen wäre auch im Pflegebereich nach einer viermonatigen SRK-Ausbildung, die der Beklagten ohne Weiteres zumutbar und möglich wäre, zu erzielen (vgl. BGE 147 III 308 E. 6.1 und 6.3). Damit erreicht die Beklagte mehr als den von der Vorinstanz berechneten gebührenden Unterhalt für eine erste Phase in Höhe von Fr. 3'959.40 und für die zweite Phase in Höhe von Fr. 3'868.35 (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.2.2). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der darin enthaltene AHV-Beitrag von Fr. 41.90 (in der ersten Phase) und der hälftige Bonusanteil von Fr. 644.50 (bei beiden Phasen) zum gebührenden Unterhalt dazugehören. Somit besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nachdem der Kläger jedoch anerkannt hat, der Beklagten den Betrag von Fr. 3'273.00 für die Dauer von 6 Monaten nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen (vgl. Berufungsantrag S. 2), ist er in Gutheissung seiner Berufung dazu zu verpflichten. 2.4. Kann die Beklagte ihren gebührenden Unterhalt mit ihrem (hypothetischen) Einkommen, bei welchem bereits ein ihrem Alter entsprechender Abzug für die Pensionskasse berücksichtigt worden ist, selbst decken, besteht kein Raum für die Berücksichtigung eines – im Übrigen nicht substanzierten – zusätzlichen Beitrags hinsichtlich der zukünftigen Altersvorsorge, wie dies - 10 - mit Anschlussberufung beantragt worden ist. Mithin ist es nicht so, dass die Beklagte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt (BGE 135 III 158). 2.5. Zusammengefasst ist die Berufung des Klägers gutzuheissen, wohingegen die Anschlussberufung der Beklagten abzuweisen ist. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 (§ 7 Abs. 4 und 6 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 29 GebührD) vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 3'500.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). 3.2. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die nicht stattgefundene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für die Anschlussberufungsantwort (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), pauschalen Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 2'630.00 festzusetzen. 3.3. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen, was unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens keiner Korrektur bedarf. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Klägers werden Dispositiv-Ziffer 2 und Ziff. 3 Abs. 3 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 10. August 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 11 - 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig Fr. 3'273.00 für eine Dauer von 6 Monaten zu bezahlen. 3. […] [Abs. 3 ersatzlos aufgehoben] 2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 3'500.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'630.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mindestens Fr. 30'000.00. Aarau, 19. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Hungerbühler