2.2. Nachdem die Gesuchsteller in der Folge innert Frist weder die erste Rate (bis 14. Juni 2024) noch den durch die Nichtbezahlung der ersten Rate fällig gewordenen gesamten Gerichtskostenvorschuss (bis 24. Juni 2024) bezahlt haben, ist androhungsgemäss auf das von ihnen erhobene Rechtsmittel (Berufung) nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind ihnen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (verminderte Entscheidgebühr von Fr. 300.00 gemäss § 7 und 13 VKD) unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter den gegebenen Umständen (keine Gegenpartei) entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das Obergericht erkennt: