Ferner wurden sie für den Fall, dass ein Rechtsmittel intendiert sei, aufgefordert, innert gleicher Frist Unterlagen zum in der Eingabe vom 2. März 2024 sinngemäss enthaltenen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Nachdem das Gesuch der Gesuchsteller um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden war (Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Mai 2024), wurden diese zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 innert zehn Tagen aufgefordert (Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2024).