Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.19 / TR / TR (OF.2023.172) Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Gesuchstellerin 1 A._____, […] Gesuchsteller 2 B._____, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 12. Februar 2024 wurde auf das von den Parteien mit Eingabe vom 3. November 2023 gestellte gemeinsame Scheidungsbegehren (Eingang bei Gericht 13. November 2023) nicht eingetreten. Mit an das Gerichtspräsidium Bremgarten gerichteter Eingabe vom 2. März 2024 beschwerten sich die Gesuchsteller über diesen Entscheid. Mit Schreiben vom 5. März 2024 wurden sie darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe vom 2. März 2024 ohne gegenteilige Meldung innert fünf Tagen als Rechtsmittel an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet würde. Nachdem sich die Gesuchsteller innert Frist nicht hatten vernehmen lassen, überwies das Gerichtspräsidium Bremgarten die Akten an das Obergericht. 2. 2.1. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der 1. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. April 2024 wurde den Gesuchstellern eröffnet, dass ohne ihre gegenteilige Mitteilung innert sieben Tagen die Eingabe vom 2. März 2024 als Rechtsmittel gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 12. Februar 2024 entgegengenommen würde. Ferner wurden sie für den Fall, dass ein Rechtsmittel intendiert sei, aufgefordert, innert gleicher Frist Unterlagen zum in der Eingabe vom 2. März 2024 sinngemäss enthaltenen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Nachdem das Gesuch der Gesuchsteller um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden war (Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Mai 2024), wurden diese zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 innert zehn Tagen aufgefordert (Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2024). Auf entsprechendes Gesuch der Gesuchsteller vom 23. Mai 2024 hin wurde ihnen die Zahlung des Kostenvorschusses in drei Raten mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Mai 2024 bewilligt, in der sie darauf hingewiesen wurden, dass bei Ausbleiben einer Ratenzahlung (erste Rate bis spätestens 14. Juni 2024) bzw. bei unvollständiger oder nicht fristgerechter Ratenzahlung die Bewilligung der Ratenzahlung dahinfalle und der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung innert einer letzten Nachfrist von zehn Tagen (ab Verfallsdatum der entsprechend ausgebliebenen oder nicht fristgerecht oder nicht vollständig bezahlten Rate) fällig sowie bei Nichtbezahlung des gesamten Restbetrages ohne weitere Ansetzung einer Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. -3- Diese Verfügung vom 29. Mai 2024 wurde den Gesuchstellern am 3. Juni 2024 zugestellt. 2.2. Nachdem die Gesuchsteller in der Folge innert Frist weder die erste Rate (bis 14. Juni 2024) noch den durch die Nichtbezahlung der ersten Rate fällig gewordenen gesamten Gerichtskostenvorschuss (bis 24. Juni 2024) bezahlt haben, ist androhungsgemäss auf das von ihnen erhobene Rechtsmittel (Berufung) nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind ihnen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (verminderte Entscheidgebühr von Fr. 300.00 gemäss § 7 und 13 VKD) unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter den gegebenen Umständen (keine Gegenpartei) entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Gesuchsteller wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird den Gesuchs- tellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). -4- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella