Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 46'718.60 (Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils; Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufung; zusätzlich ist praxisgemäss ein Monatslohn in der Höhe von Fr. 8'850.00 für die Anpassung des Arbeitszeugnisses zu veranschlagen [Dispositiv-Ziffer 2 vorinstanzliches Urteil]) – auf gerundet Fr. 4'090.00 festzusetzen (§ 29 Abs. 1 GebührD i.V.m.