2.4. Die Beklagte hat die dem Kläger von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung (Lohn und Pönale) und die Anpassung des Arbeitszeugnisses (Zeitpunkt, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat) nur als Folge der von ihr als rechtmässig erachteten fristlosen Kündigung angefochten; eine substanzierte, von der Frage der fristlosen Kündigung losgelöste eigenständige Begründung zu diesen Punkten findet sich nicht (Berufung N. 26 ff.). Nachdem die Berufung hinsichtlich der Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung abzuweisen ist, hat es damit sein Bewenden und ist auf die von der Vorinstanz als Folge der unrechtmässigen Kündigung entschiedenen Punkte nicht weiter einzugehen.