Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Aussprache der fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bereits ordentlich auf den 31. August 2022 gekündigt worden war, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen an eine fristlose Kündigung erhöht (siehe dazu oben). Der Beklagten war unter diesen Umständen zuzumuten, das Arbeitsverhältnis während der bereits laufenden ordentlichen Kündigungsfrist noch während rund zweieinhalb Monaten bis zum 31. August 2022 weiterzuführen und im Sinne der fristlosen Kündigung als ultima ratio vorgängig eine Verwarnung auszusprechen, dem Kläger Weisungen hinsichtlich des Kontakts zu