Die Beklagte macht dies zwar in ihrer Berufung (S. 12) geltend, führte jedoch in ihrer Klageantwort aus, dass der Kläger lediglich den Leiter des Innendienstes vorübergehend unterstützt habe, selber aber nicht Leiter gewesen sei (Klageantwort S. 3). Dies wurde von C._____ für die Beklagte im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und die Frage, ob der Kläger Vorgesetzter von E._____ gewesen sei, verneint (VA act. 073). Schliesslich geht aus der unbestrittenen internen Mitteilung der Beklagten vom 2. Mai 2022 (klägerische Beilage 4) hervor, dass die Leitungsfunktion G._____ übertragen wurde und der Kläger ihn vorübergehend unterstützt habe.