2.3.4. Der Kläger hatte gegenüber E._____ keine Vorgesetztenfunktion, mit der eine erhöhte Verantwortung und Sorgepflicht einhergegangen wäre (vgl. diesbezüglich BGE 130 III 28 E. 4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 3.1 und 3.2.1, wonach das Verhalten der Kadermitglieder wegen des besonderen Vertrauens und der Verantwortung, die ihre Stellung im Unternehmen mit sich bringt, strenger zu beurteilen ist). Die Beklagte macht dies zwar in ihrer Berufung (S. 12) geltend, führte jedoch in ihrer Klageantwort aus, dass der Kläger lediglich den Leiter des Innendienstes vorübergehend unterstützt habe, selber aber nicht Leiter gewesen sei (Klageantwort S. 3).