anlässlich der vorinstanzlichen Zeugenbefragung geschildert worden seien, namentlich, dass der Kläger ihr bereits im Jahr 2019 geschrieben habe, sie habe super ausgesehen und er wäre gerne mit ihr in den Ausgang gegangen, ist sie damit nicht zu hören. Diese im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits mehr als zwei Jahre alte Äusserung, bei der es sich nicht offensichtlich um eine sexuelle Belästigung handelt und hinsichtlich welcher denn auch keine Verwarnung erfolgt ist, haben für die fristlose Kündigung vom 17. Mai 2022 keine Rolle gespielt und wurden von der Beklagten denn auch nicht als Grund dafür genannt.