Auch die telefonische Aussage des Klägers gegenüber F._____, dass er E._____ «nicht nur am Telefon» wolle, erlaubt nicht nur eine Interpretation als eindeutig sexuelle Belästigung, zumal nicht klar ist, ob der Kläger davon ausgegangen ist, F._____ werde diese Aussage an E._____ weiterleiten, oder ob sich F._____ selbst (sexuell) belästigt fühlte. Ob die Facebook- Nachricht und das Telefonat je für sich oder zusammen eine sexuelle -7- Belästigung darstellen, kann letztlich aber offen bleiben. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, ist die von der Beklagten getroffene Massnahme der fristlosen Kündigung unverhältnismässig.