Die Beklagte erfuhr am 16. Mai 2022 einerseits von der Facebook- Nachricht des Klägers an E._____, andererseits vom Telefonat zwischen F._____ und dem Kläger und sprach gestützt darauf die fristlose Kündigung aus. Im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben) und in Anbetracht sämtlicher Umstände, erreicht die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung (Facebook-Nachricht des Klägers an E._____) sowie der Inhalt des Telefongesprächs zwischen F._____ und dem Kläger [vgl. vorstehend]) nicht die erforderliche Schwere für eine fristlose Kündigung.