2.3. 2.3.1. In Anbetracht und Würdigung der Umstände, welche gemäss der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Klägers geführt haben, liegen mit der Vorinstanz keine wichtigen Gründe vor, die eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorgängige konkrete Verwarnung oder anderweitigen Massnahmen rechtfertigen würden. 2.3.2. Der Beklagten ist zwar beizupflichten, dass sie als Arbeitgeberin gestützt auf Art. 328 OR und Art. 4 GlG gesetzlich verpflichtet ist, die Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen und sexuelle Belästigung am -6-