gab die Beklagte am Folgetag im Rahmen eines Gesprächs die Möglichkeit, sich zur Auseinandersetzung vom 16. Mai 2022 zu äussern. Gleichentags stellte sie ihm die fristlose Kündigung aus. 2.2. Nach Art. 337 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).