Anders als im vorinstanzlichen Verfahren, ist im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestritten, dass der Kläger F._____ am Telefon gesagt habe, er wolle E._____, aber nicht nur am Telefon… E._____ sei für ihn jedoch nicht erreichbar (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.3, Berufung N. 16, Berufungsantwort N. 28). Unbestritten ist auch, dass es zwischen dem Kläger und E._____ am 16. Mai 2022 zu einer verbalen Auseinandersetzung am Arbeitsplatz gekommen ist, worauf die Beklagte gleichentags F._____ und E._____ zum Vorfall befragt hat. Dem Kläger -5-