2. 2.1. Es ist unbestritten geblieben, dass der Kläger am 16. Februar 2022 eine Nachricht via Facebook an seine damalige Arbeitskollegin E._____ mit folgendem Inhalt geschickt hat: Aber Du bist wirklich eine wunderschöne Frau [küssendes Emoji] Leider für mich unerreichbar [Affen-Emoji, das sich mit beiden Händen die Augen zuhält]