Ebenso sei die während des Telefongesprächs zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Arbeitskollegin F._____ durch den Kläger gemachte Äusserung, er habe E._____ gewollt, aber nicht nur am Telefon und E._____ sei für ihn nicht erreichbar, eine sexuelle Anspielung mit belästigendem Charakter (Berufung N. 16; Klageantwort S. 4). Angesichts der Schwere der sexuellen Belästigung durch den Kläger könne die Beurteilung der Vorfälle nur zum Schluss führen, dass die fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen worden sei (Berufung N. 24).