Der damals 53-jährige Kläger habe an die damals etwas mehr als 20 Jahre alte Arbeitskollegin E._____ via Facebook eine Nachricht gesendet, die nur als sexuelle Belästigung verstanden werden könne (Berufung N 8; Klageantwort S. 3 f.). Damit sei ein sexueller Bezug suggeriert worden und die Mitteilung sei als belästigendes Verhalten sexueller Natur zu verstehen (Berufung N. 8).