1.2. Im Berufungsverfahren ist – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – umstritten, ob die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 17. Mai 2022 aus wichtigem Grund und somit rechtmässig erfolgt ist. 1.3. Als beweisbelastete Partei macht die Beklagte mit Berufung geltend, die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung gegen den Kläger sei rechtmässig erfolgt. Als Arbeitgeberin sei sie gesetzlich verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht sexuell belästigt würden (Berufung N. 7). Im vorinstanzlichen Verfahren liess die Beklagte folgende Gründe für die fristlose Kündigung ins Recht legen: