4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1/5 der gerichtlich genehmigten Parteientschädigung von Fr. 14'661.80 (inkl. Auslagen und MWSt), d.h. Fr. 2'932.35, zu ersetzen. 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 13. März 2024 Berufung gegen den begründeten Entscheid und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. Mai 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: