3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) von Fr. 6'170.00 und den Kosten der Beweisführung von Fr. 22.75, insgesamt Fr. 6'192.75, werden dem Kläger zu 2/5, d.h. mit Fr. 2'477.10, und der Beklagten zu 3/5, d.h. mit Fr. 3'715.65, auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 5'570.00 bzw. Fr. 300.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 3'392.90 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse Kulm Fr. 322.75 nachzuzahlen hat.