August 2022) sowie netto Fr. 4'275.00 (Pönalentschädigung von ½ Monatslohn) jeweils nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2022 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Arbeitszeugnis des Klägers vom 17. Mai 2022 auf den 31. August 2022 zu datieren sowie den zweitletzten Satz wie folgt anzupassen: "[…] Das Arbeitsverhältnis endete am 31. August 2022. […]"