2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Arbeitszeugnis vom 17. Mai 2022 entsprechend Beilage 14 anzupassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST und Auslagen) zulasten der Beklagten. 1.3. Mit Klageantwort vom 17. Februar 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 1.4. Mit Replik vom 31. Mai 2023 und mit Duplik vom 6. Juli 2023 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest.