2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'200.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'200.00 direkt zu ersetzen. - 21 - 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'670.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)